Allgemeine Geschäftsbedingungen

Herausgeber: TeleAlarm Europe GmbH

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Stand 07/2023

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1. Allgemeines
1.1 Für unsere Lieferungen gelten nur die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Nimmt der Besteller unser Angebot nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt.
1.4 Kostenvoranschläge sind unverbindlich und kostenpflichtig, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
1.5 Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten unserer neuen Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.

 

2. Preise
2.1 Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Berechnung der Um-satzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind.
2.2 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DAP Versandstelle des liefernden Werks (Incoterms® 2020) ausschließlich Verpackung.
2.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen, oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
2.4 Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistung.

 

3. Lieferung; Lieferfristen; Verzug
3.1 Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung allein zu vertreten hat.
3.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische
Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche die Zulieferanten betreffen, zurück-zuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die uns oder unsere Lieferanten betreffen.
3.3 Sind wir mit unserer Lieferung in Verzug, hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Lieferung besteht oder seine anderen gesetzlichen Rechte geltend macht.
3.4 Vom Vertrag kann der Besteller bei Verzögerung der Lieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
3.5 Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung gilt Ziffer 9.
3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich weiterer Mehraufwendungen in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung ersetzt zu verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Mehr-aufwendungskosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
3.7 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Besteller unzumutbar.

 

4. Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt DAP Versandstelle des liefernden Werks (Incoterms® 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.2 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

 

5. Beanstandungen und Mängelrügen
5.1 Erkennbare Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Kartonaufkleber, Inhalts-etiketten und der Sendung beiliegende Kontrollzettel sind mit der Rüge einzusenden. Andere Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
5.2 Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.
5.3 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
5.4 Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Sachmangels sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen.

 

6. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

7. Sachmängel/Rechtsmängel
7.1 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a (Baumängel) BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt.
7.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt
a) bei Erzeugnissen der Fahrzeug- und Motorenausrüstung mit dem Zeitpunkt, in dem die Ware in Gebrauch genommen wird, d.h. bei Erstausrüstung mit der Erstzulassung, in den anderen Fällen mit dem Einbau, jedoch spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang);
b)in allen übrigen Fällen mit der Ablieferung der Sache (Gefahrübergang).
7.3 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
7.4 Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie sind jedoch insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.7 Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
7.8 Sachmängel sind nicht
– natürlicher Verschleiß;
– Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungs-vorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
– Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
– nicht reproduzierbare Softwarefehler.
Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Wir haften nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
7.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel-ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z.B. Kulanzregelungen, getroffen hat.
7.10 Ansprüche aufgrund von Sachmängeln einschließlich Rückgriffsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Beseitigung des Mangels durch eine nicht von uns autorisierte Fachwerkstatt/Servicestelle hat durchführen lassen.
7.11 Die Ziffern 7.3, 7.6, 7.7 gelten nicht, soweit unser Erzeugnis nachweislich ohne Verarbeitung oder Einbau in eine andere Sache durch den Besteller oder Kunden des Bestellers an einen Verbraucher verkauft wurde.
7.12 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 9. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen.
7.13 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 7 entsprechend.

 

8. Schutz- und Urheberrechte
8.1 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haften
wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand.
8.2 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutz-rechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
8.3 Der Besteller hat uns unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.
8.4 Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Besteller – sofern er uns die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt zu. Die Regelung der Ziffer 7.9 gilt entsprechend. Wir behalten uns vor, die nach dieser Ziffer 8.4 Satz 1 uns zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
8.5 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
8.6 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Bestellers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten.
8.7 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bei Schutzrechtsverletzungen richtet sich im Übrigen nach Ziffer 9.
8.8 Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen gelten die Ziffern 7.1 und 7.2 entsprechend. Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen gelten die Ziffern 7.1 und 7.2 entsprechend.
8.9 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.

 

9. Schadensersatzansprüche
9.1 Wir haften auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung
vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur (I) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
(II) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(III) wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie,
(IV) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
(V) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
(VI) aufgrund sonstiger zwingender Haftung.
9.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.
9.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in Ziffer 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.
10.2 Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung unserer Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 10.1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeugnis (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich USt.) und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung haben.
10.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung unseres Erzeugnisses zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob unser Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer Ansprüche nach Ziffer 10.1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 10.4 können wir widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungs-verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der Besteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 10.4 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Ver-mögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht oder beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
10.5 Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Ab-tretung der Forderungen auszustellen.
10.6 Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich
mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
10.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

 

11. Rücktritt
11.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet unserer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11.2 Wir sind ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen eingestellt oder die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.
11.3 Ohne Nachfristsetzung sind wir auch zum Rücktritt berechtigt,
(I) wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist, oder
(II) wenn beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorliegt.
11.4 Der Besteller hat uns oder unseren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung können wir die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ge-genstände zur Befriedigung unserer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
11.5 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

 

12. Exportkontrollklausel
12.1 Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Liefer-zeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
12.2 Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für uns erforderlich ist zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechts-vorschriften.
12.3 Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 12.2 ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen.
12.4 Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Export-kontrollrechts einzuhalten.

13. Geheimhaltung
13.1 Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung durch den Besteller bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Bestellers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
13.2 Wir behalten uns alle Rechte an den in Ziffer 13.1 genannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.

 

14. Zahlungsbedingungen
14.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Wir können jedoch die Belieferung auch von Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.
14.2 Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
14.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
14.4 Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Kosten für das Einlösen des Wechsels oder des Schecks hat der Besteller zu tragen.
14.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder die Annahme von Wechseln oder Schecks nicht ausgeschlossen.
14.6 Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig fest-gestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind.
14.7 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

15. Allgemeine Bestimmungen
15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertrags-partner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
15.2 Gerichtsstand ist Leipzig (für amtsgerichtliche Verfahren das Amtsgericht in 04275 Leipzig) oder nach unserer Wahl der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, wenn der Besteller,
– Kaufmann ist oder
– keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder
– nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Wir sind auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist, anzurufen.
15.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Herausgeber: TeleAlarm SA

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Stand 02/2016

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1. Allgemeines
1.1. Für unsere Lieferungen gelten nur die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3. Nimmt der Besteller unser Angebot nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt.
1.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und kostenpflichtig, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
1.5. Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten unserer neuen Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.

 

2. Preise
2.1. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine Berechnung der Mehrwertsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind.
2.2. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DDP Versandstelle des liefernden Werks (Incoterms® 2010) ausschliesslich Verpackung.
2.3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen, oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
2.4. Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistung.

 

3. Lieferung; Lieferfristen; Verzug
3.1. Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäss erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung allein zu vertreten hat.
3.2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmassnahmen, die uns oder unsere Lieferanten betreffen.
3.3. Sind wir mit unserer Lieferung in Verzug, hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Lieferung besteht oder seine anderen gesetzlichen Rechte geltend macht.
3.4. Vom Vertrag kann der Besteller bei Verzögerung der Lieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
3.5. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung gilt Ziffer 9.
3.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschliesslich weiterer Mehraufwendungen in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung ersetzt zu verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Mehraufwendungskosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
3.7. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Besteller unzumutbar.

 

4. Gefahrübergang
4.1. Die Lieferung erfolgt DDP Versandstelle des liefernden Werks (Incoterms® 2010), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.2. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

 

5. Beanstandungen und Mängelrügen
5.1. Erkennbare Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Kartonaufkleber, Inhaltsetiketten und der Sendung beiliegende Kontrollzettel sind mit der Rüge einzusenden. Andere Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
5.2. Massgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.
5.3. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
5.4. Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Sachmangels sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen.

 

6. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

7. Sachmängel / Rechtsmängel
7.1. Sachmängelansprüche betreffend die von uns hergestellten Waren verjähren in 36 Monaten. Auf den von anderen Herstellern beigestellten Waren gewähren wir die jeweilige Herstellergarantie.
7.2. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt
a) bei Erzeugnissen der Fahrzeug- und Motorenausrüstung mit dem Zeitpunkt, in dem die Ware in Gebrauch genommen wird, d.h. bei Erstausrüstung mit der Erstzulassung, in den anderen Fällen mit dem Einbau, jedoch spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang);
b) in allen übrigen Fällen mit der Ablieferung der Sache (Gefahrübergang).
7.3. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
7.4. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
7.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie sind jedoch insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemässen Gebrauch.
7.7. Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
7.8. Namentlich keine Sachmängel sind
– natürlicher Verschleiss;
– Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemässer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder übermässiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
– Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äusserer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware ausserhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
– nicht reproduzierbare Softwarefehler.
Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Wir haften nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
7.9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z.B. Kulanzregelungen, getroffen hat.
7.10. Ansprüche aufgrund von Sachmängeln einschliesslich Rückgriffsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Beseitigung des Mangels durch eine nicht von uns autorisierte Fachwerkstatt/Servicestelle hat durchführen lassen.
7.11. Die Ziffern 7.3, 7.6, 7.7 gelten nicht, soweit unser Erzeugnis nachweislich ohne Verarbeitung oder Einbau in eine andere Sache durch den Besteller oder Kunden des Bestellers an einen Verbraucher verkauft wurde.
7.12. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 9. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen.
7.13. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 7 entsprechend.

 

8. Schutz- und Urheberrechte
8.1. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmässig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand.
8.2. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Österreich, USA oder der Schweiz veröffentlicht ist.
8.3. Der Besteller hat uns unverzüglich von bekanntwerdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch aussergerichtlich) zu überlassen.
8.4. Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Besteller – sofern er uns die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt zu. Die Regelung der Ziffer 7.9 gilt entsprechend. Wir behalten uns vor, die nach dieser Ziffer 8.4 Satz 1 uns zur Wahl stehenden Massnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
8.5. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
8.6. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäss der Spezifikation oder den Anweisungen des Bestellers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten.
8.7. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bei Schutzrechtsverletzungen richtet sich im Übrigen nach Ziffer 9.
8.8. Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen gelten die Ziffern 7.1 und 7.2 entsprechend. Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen gelten die Ziffern 7.1 und 7.2 entsprechend.
8.9. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.

 

9. Schadensersatzansprüche
9.1. Wir haften auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur
(I) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
(II) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(III) wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie,
(IV) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
(V) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz oder
(VI) aufgrund sonstiger zwingender Haftung.
9.2. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.
9.3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in Ziffer 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäss Art. 41 OR.
9.4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor. Kommt der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
10.2. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung unserer Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 10.1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeugnis (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschliesslich MwSt.) und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung haben.
10.4. Der Besteller ist zur Weiterveräusserung im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräusserung unseres Erzeugnisses zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob unser Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer Ansprüche nach Ziffer 10.1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 10.4 können wir widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäss nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der Besteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 10.4 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht oder beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
10.5. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräussert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräusserung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
10.6. Zu anderen Verfügungen, über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen, ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
10.7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

 

11. Rücktritt
11.1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet unserer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11.2. Wir sind ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen eingestellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.
11.3. Ohne Nachfristsetzung sind wir auch zum Rücktritt berechtigt,
(I) wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist, oder
(II) wenn beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorliegt.
11.4. Der Besteller hat uns oder unseren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung können wir die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung unserer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
11.5. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

 

12. Exportkontrollklausel
12.1. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten ausser Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
12.2. Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für uns erforderlich ist zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften.
12.3. Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 12.2 ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen.
12.4. Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschliesslich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.

 

13. Geheimhaltung
13.1. Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschliesslich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräusserung durch den Besteller bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Bestellers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschliessliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmässig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschliesslich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
13.2. Wir behalten uns alle Rechte an den in Ziffer 13.1 genannten Informationen (einschliesslich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.

 

14. Zahlungsbedingungen
14.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Wir können jedoch die Belieferung auch von Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.
14.2. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
14.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem SNB-Leitzins p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
14.4. Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Kosten für das Einlösen des Wechsels oder des Schecks hat der Besteller zu tragen.
14.5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder die Annahme von Wechseln oder Schecks nicht ausgeschlossen.
14.6. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind.
14.7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

15. Allgemeine Bestimmungen
15.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
15.2. Gerichtsstand ist La Chaux-de-Fonds (Kanton Neuenburg, CH). Wir sind auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist, anzurufen.
15.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

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