Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Stand 01/2025

1. Allgemein

1.1 Lieferungen der TeleAlarm Europe GmbH (nachfolgend auch „wir“ oder der „Verkäufer“ genannt) an Dritte (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) sowie die damit verbundenen Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt).

Widersprüchliche oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben deren Gültigkeit ausdrücklich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung an den Besteller trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers durchführen.

1.2 Mündliche Vereinbarungen, die vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen wurden, sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.3 Nimmt der Besteller unser Angebot nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an, sind wir berechtigt, es zurückzuziehen.

1.4 Kostenvoranschläge sind unverbindlich und kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.5 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Käufer bis zum Inkrafttreten unserer neuen Bedingungen.

2. Preise

2.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden die Preise auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer berechnet. Mehrwertsteuer wird nur dann nicht erhoben, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen erfüllt sind.

2.2 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, beziehen sich die Preise auf den Versand nach DAP-Konditionen ab Ship-To-Point des
Lieferwerkes (Incoterms® 2020), ohne Verpackung.

2.3 Wir behalten uns vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu ändern (§ 315 BGB, Code civil), wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Änderungen der Lohnkosten (z.B. aufgrund von Kollektivverhandlungen) oder wesentlicher Preisänderungen auftreten. Der Nachweis solcher Änderungen ist dem Käufer auf Verlangen vorzulegen.

2.4 Ersatzteillieferungen und die Rücksendung von reparierten Teilen, soweit diese nicht unter die Sachmängelhaftung fallen, erfolgen gegen Zahlung einer angemessenen pauschalen Ship- & Packpauschale zusätzlich zur Vergütung für den von uns erbrachten Service, Wartung, Kundendienst.

3. Lieferung; Lieferfristen; Verzug

3.1 Die Einführung und Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller vom Besteller zu liefernden Sachen einschließlich Dokumentation, Freigaben, Prüfungen, Wartungen, Freigaben und die Einhaltung vereinbarter Zahlungsziele voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Verzögerung allein vom Verkäufer zu vertreten ist.

3.2 Wenn die Nichteinhaltung von Lieferterminen auf höhere Gewalt, sonstige Störungen außerhalb unserer Kontrolle oder sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist – wie z.B. Betriebsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben, Ein-/Ausfuhrverbote, Streiks, Aussperrungen, Unruhen, Krieg, Bürgerkrieg, Mobilisierung, Terror, behördliche Interventionen, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, außergewöhnliche Wetterereignisse oder die verspätete Lieferung wesentlicher Roh- oder Construction-Materialien, Ship-to-Ship-Unterbrechungen, Unterbrechungen oder sonstige wesentliche Störungen der Energieversorgung
oder vergleichbare Ereignisse – verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Inbetriebnahmefrist, sofern diese Umstände den Verkäufer daran hindern, seine Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.

Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Ereignisse bei Vorlieferanten eintreten oder bei unsachgemäßer, insbesondere nicht fristgerechter Lieferung durch unsere Lieferanten (Selbstversorgung). Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich über das Auftreten einer solchen Störung zu informieren und eine Schätzung ihrer voraussichtlichen Dauer vorzulegen. Dauert die Störung länger als drei Monate nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, kann jede Partei vom Kaufvertrag zurücktreten, dessen Erfüllung von der Störung betroffen ist. Der Rücktritt gilt nur für den nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die bereits erbrachte Teilleistung ist für den Käufer nutzlos.

Bereits vom Käufer erbrachte Gegenleistungen werden vom Verkäufer unverzüglich erstattet. Schadensersatzansprüche des Käufers aus nicht vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen bestehen nicht.

3.3 Kommt wir mit unserer Lieferung in Verzug, so hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf Lieferung besteht oder andere gesetzliche Rechte geltend machen will.

3.4 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzuges regelt Sektion 9.

3.5 Bei Verletzung, Verstoß oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Bestellers sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens auch ohne Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für die dadurch entstehenden Mehrkosten, einschließlich Lagerung der Kaufsache, pauschal 0,5 % des Nettorechnungswertes pro Woche oder Teil davon bis maximal 5 % des Nettorechnungswertes der nicht fristgerecht angenommenen Ware zu verlangen. Der Nachweis höherer Schadensersatzansprüche und weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Erstattung von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; diese Pauschale wird jedoch mit weiteren Schadensersatzansprüchen verrechnet.

Der Besteller behält sich das Recht vor, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorgenannte pauschale Entschädigung entstanden ist. Wir sind berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Abnahmefrist die Ware an anderer Stelle zu veräußern und dem Käufer innerhalb einer angemessen verlängerten Frist zu liefern. Weitergehende Ansprüche wegen Nichtannahme bleiben unberührt.

3.6 Bei vollständiger oder teilweiser Leistungsverweigerung seitens des Bestellers (d.h. Nichtannahme der verbindlich bestellten Ware) sind wir berechtigt, im Falle des Rücktritts oder der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Nettolistenpreises der nicht angenommenen Ware zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, höhere tatsächlich entstandene Schäden geltend zu machen.

3.7 Teillieferungen und entsprechende Rechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Käufer unzumutbar.

4. Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt zu DAP-Konditionen ab Ship-To-Point des liefernden Werkes (Incoterms® 2020),
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.2 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichern wir Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken.

5. Beanstandungen und Mängelrügen

5.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Mängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen und Transportschäden zu untersuchen. Reklamationen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage nach Gefahrübergang schriftlich einzureichen. Kartonetiketten, Inhaltsetiketten und Kontrollscheine sind der Sendung beizulegen. Sonstige Sachmängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung, Wartung oder Instandhaltung nicht innerhalb der vorgenannten Frist festgestellt werden konnten, sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Entdeckung schriftlich zu beanstanden. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die gelieferte Ware als
abgenommen und Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde bei uns. Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, kann er sich nicht auf diese Klausel 5.1 berufen. Die volle Beweislast für das Vorliegen des Mangels trägt der Käufer. §§ 477, 478 Abs. 1 BGB bleiben von dem Ereignis eines endgültigen Verkaufs in der Lieferkette an einen Verbraucher unberührt. 

5.2 Ist eine Mängelrüge unbegründet, sind wir berechtigt, vom Besteller Ersatz der uns entstandenen Aufwendungen zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass er die Mängelrüge nicht zu vertreten hat.

6. Akzeptanz
Der Besteller kann die Annahme von Lieferungen wegen geringfügiger Mängel nicht verweigern.

7. Sachmängel/Rechtsmängel

7.1 Im Falle eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang bestand, werden wir nach unserer Wahl entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Nacherfüllung liefern. Der Verkäufer ist berechtigt, zwei Versuche zur späteren Leistung zu unternehmen.

7.2 Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Gebäude und Gegenstände für Gebäude), 445b Abs. 1 (Regressrecht) und § 634a (Construction Defects) des Code, Kodex civil.

7.3 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt
a) für in Fahrzeug- und Motoreinrichtungen verwendete Produkte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Ware, d. h. bei Originalausrüstung zum Zeitpunkt der Erstzulassung, in anderen Fällen zum Zeitpunkt des Einbaus, spätestens jedoch 6 Monate nach Lieferung der Sache (Gefahrübergang);
b) in allen anderen Fällen mit Lieferung der Sache (Gefahrübergang).

7.4 Die Verjährungsfrist beginnt nicht durch eine spätere Leistung neu.

7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung reduzieren.

7.6 Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungen für die Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Reise-, Lohn- und Materialkosten, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. Solche Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Sache nachträglich an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Käufers transportiert wurde, es sei denn, eine solche Verlagerung entspricht ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung.

7.7 Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht bei nur geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Qualität oder bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

7.8 Nicht als Sachmängel gelten:
– natürlicher Verschleiß;
– Zustände oder Schäden an der Ware, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Handhabung, Lagerung oder Installation, Nichtbeachtung der Montage- oder Handhabungsanweisungen, übermäßige Belastung oder unsachgemäße Verwendung auftreten; - Zustände oder Schäden, die sich aus höherer Gewalt, besonderen äußeren Einflüssen ergeben, die vertraglich nicht übernommen wurden,

oder Verwendung der Ware außerhalb der bestimmungsgemäßen oder vertragsgewöhnlichen Verwendung;
– nicht reproduzierbare Softwarefehler.

Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware durch Dritte oder durch den Einbau von Fremdteilen verändert wurde, es sei denn, es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Mangel und der Veränderung. Wir haften nicht für die Qualität der Ware aufgrund des Designs oder der Materialwahl, wenn der Käufer das Design oder das Material angegeben hat.

7.9 Regressansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur, soweit der Besteller mit seinen Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat, z.B. Kulanzregelungen.

7.10 Ansprüche aus Sachmängeln, einschließlich Regressansprüchen des Käufers, sind ausgeschlossen, wenn der
Käufer die Mängelbeseitigung durch eine nicht von uns autorisierte Fachwerkstatt/Service-, Wartung-, Kundendienst- oder Reparaturwerkstatt durchführen lässt.

7.11 Unsere Haftung für Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (Deutscher
Bürgerlicher Code, Kodex) wegen Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Sektion 9. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, für Ansprüche aus garantierten Merkmalen und für den Fall, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

7.12 Für Rechtsmängel gelten die Regelungen dieser Sektion 7 entsprechend, soweit sie nicht die Verletzung von (geistigen) Eigentumsrechten Dritter
beinhalten.

8. Schutzrechte und Urheberrechte

8.1 Für Ansprüche aus der Verletzung industrieller Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter (nachfolgend: Schutzrechte) haften wir nicht, wenn das Schutzrecht Eigentum des Käufers oder eines Unternehmens ist oder war, an dem der Käufer direkt oder indirekt die Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit hält.

8.2 Wir haften nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten, es sei denn, mindestens ein relevantes Recht der Schutzrechtsfamilie wurde entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der folgenden Länder veröffentlicht: die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder die USA. 

8.3 Der Besteller wird uns unverzüglich über bekannte (vermeintliche) Schutzrechtsverletzungen oder deren Risiken informieren und uns auf unser Verlangen die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten (einschließlich außergerichtlicher Verfahren) soweit möglich überlassen.

8.4 Wir sind nach unserem Ermessen berechtigt, für das angeblich urheberrechtsverletzende Produkt eine Lizenz zu erhalten, es so zu ändern, dass es nicht mehr verletzt, oder es durch ein ähnliches, nicht verletzendes Produkt zu ersetzen. Ist uns dies unter angemessenen Bedingungen oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, steht dem Besteller das gesetzliche Widerrufsrecht zu, sofern der Besteller uns eine Änderung ermöglicht hat. Wir sind auch berechtigt, unter den vorgenannten Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten. Die Regelungen der Sektion, Feld gelten entsprechend. Wir behalten uns auch vor, die in dieser Sektion, Feld

8.4 Ziffer 1 und diejenigen nach unserem Ermessen, auch wenn die Verletzung von Schutzrechten noch nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurde.

8.5 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Verletzung des Schutzrechts zu vertreten hat oder der Besteller uns bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter nicht in angemessenem Umfang unterstützt.

8.6 Ansprüche des Käufers sind auch ausgeschlossen, wenn die Produkte nach den Vorgaben oder Anweisungen des Käufers hergestellt wurden oder wenn die (vermeintliche) Schutzrechtsverletzung aus der Verwendung in Verbindung mit einer anderen Sache, die nicht von uns stammt, resultiert oder wenn die Produkte in einer von uns nicht vorhersehbaren Weise verwendet werden.

8.7 Im Übrigen regelt Sektion 9 unsere Haftung für Schäden aus Schutzrechtsverletzungen.

8.8 Für Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen gelten die Sektionen 7,10 und 7,11 entsprechend.

8.9 Weitergehende oder sonstige Ansprüche des Käufers aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter über die in dieser Sektion 8 genannten hinaus sind ausgeschlossen.

9. Schadensersatzansprüche, Haftung

9.1 Für Schäden und Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches, Code civil) (nachfolgend zusammen „Schäden“) haften wir nur für Verletzungen, Verstöße gegen vertragliche oder außervertragliche Pflichten:
(I) bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Ereignissen,
(II) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
III) wenn eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen wurde,
(IV) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung, Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (d.h. Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Besteller regelmäßig vertraut), wobei sich die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt,
(V) wenn die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist, oder
(VI) aufgrund sonstiger zwingender Haftung.

9.2 Eine darüber hinausgehende Schadensersatzhaftung über das in Sektion 9 geregelte hinaus ist unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Schuld in contrahendo, sonstigen Pflicht-verletzungen, Verstößen oder deliktischen Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB.

9.3 Soweit die Haftung für Schäden gegenüber uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie bestimmen sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den Bedingungen der Garantie.

9,4 die vorstehenden Bestimmungen bewirken keine Verschiebung der Beweislast zum Nachteil des Käufers.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vollständig beglichen sind.

10.2 Soweit an der Vorbehaltsware Prüfungen, Wartungen und Instandsetzungen erforderlich sind, hat der Besteller diese rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen.

10.3 Der Besteller ist berechtigt, unsere Produkte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs, Arbeitsprozesses zu verarbeiten oder zu kombinieren. Wir erwerben Miteigentum an den aus der Verarbeitung oder Kombination resultierenden Erzeugnissen zur Sicherung unserer Ansprüche gemäß Sektion 10,1, die der Käufer uns hiermit abtritt. Als vertragliche Nebenverpflichtung wird der Käufer unsere Miteigentumsgegenstände unentgeltlich aufbewahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes unseres Erzeugnisses (basierend auf dem endgültigen Rechnungsbetrag inkl. MwSt.) zum durch die Verarbeitung oder Zusammenführung zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Zusammenführung entstandenen Gegenstand.

10.4 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen Der Besteller tritt uns hiermit sämtliche Forderungen und Nebenrechte aus dem Weiterverkauf unserer Produkte vollumfänglich ab, unabhängig davon, ob die Ware verarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen als Sicherheit für unsere Forderungen nach Sektion 10.1. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir können die Rechte des Bestellers nach dieser Sektion 10,4 widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, Zahlungsverzug auftritt, Zahlung aussetzt oder wenn der Besteller die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Begleichung von Schulden gegen das Vermögen des Bestellers beantragt. Wir können diese Rechte auch widerrufen, wenn sich die finanzielle Situation des Käufers erheblich verschlechtert oder sich voraussichtlich verschlechtern wird oder wenn Insolvenz oder Überschuldung eintritt.

10.5 Auf unser Verlangen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Waren in unserem Eigentum oder Miteigentum verkauft hat und auf welche Ansprüche der Käufer aus dem Weiterverkauf Anspruch hat. Der Käufer wird uns auf eigene Kosten auch öffentlich beglaubigte Dokumente zur Verfügung stellen, die die Abtretung dieser Ansprüche bestätigen.

10.6 Der Käufer hat uns auf eigene Kosten auch öffentlich beglaubigte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die Abtretung dieser Ansprüche bestätigen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in Waren oder Forderungen, die sich ganz oder teilweise in unserem Eigentum befinden, hat uns der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die erforderlich sind, um Dritten den Zugriff auf unser vorbehaltenes oder gesichertes Eigentum zu entziehen und die Ware zurückzugewinnen, soweit diese Kosten nicht von Dritten erstattungsfähig sind.

10.7 Übersteigt der Gesamtwert der von uns gehaltenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl Sicherheiten in diesem Umfang freigeben.

11. Rückholung
11.1 Bei einem Ereignis der Verletzung, Verstoß gegen den Vertrag durch den Käufer, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet unserer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.2 Wir sind berechtigt, ohne Festlegung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer Zahlungen aussetzt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines ähnlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt.

11.3 Wir sind auch berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten:
(I) wenn eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Käufers eintritt oder droht, wodurch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns gefährdet ist; oder
(II) wenn der Käufer zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

11.4 Nach unserer Rücktrittserklärung gewährt der Besteller uns oder unseren bevollmächtigten Vertretern unverzüglich Zugriff auf die Vorbehaltsware und gibt sie an uns zurück. Nach angemessener und rechtzeitiger Mitteilung können wir die Vorbehaltsware zur Erfüllung unserer fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig veräußern.

11.5 Etwaige gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die Bestimmungen dieser Sektion 11 nicht eingeschränkt.

12. Exportkontrollklausel
12.1 Die Lieferung von Waren und Dienstleistungen (Vertragserfüllung) steht unter der Voraussetzung, dass der Erfüllung keine nationalen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, insbesondere Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, alle für die Ausfuhr oder Übertragung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen aufgrund von Prüfungen, Wartungen oder Genehmigungsverfahren setzen Termine und Lieferzeiten aus. Werden die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt oder können Lieferung, Service, Wartung, Kundendienst nicht genehmigt werden, gilt der Vertrag für die betroffenen Teile als nicht abgeschlossen.

12.2 Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn eine solche Kündigung zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.

12.3 Im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 12,2 ist die Geltendmachung von Schadensersatz oder die Geltendmachung sonstiger Rechte durch den Käufer aufgrund der Kündigung ausgeschlossen.

12.4 Bei der Weitergabe der von uns gelieferten Ware (Hardware und/oder Software und/oder Technologie, einschließlich zugehöriger Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Weise sie zur Verfügung gestellt werden) oder der von uns erbrachten Leistungen (einschließlich Service, Wartung, Kundendienst jeglicher Art) an Dritte im In- und Ausland hat der Besteller die einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften, Bestimmungen der Ausfuhr- und Wiederausfuhrkontrolle einzuhalten.

13. Geheimhaltung
13.1 Alle geschäftlichen oder technischen Informationen, die von uns stammen (einschließlich Merkmalen, die an bereitgestellten Artikeln oder Software erkennbar sind, und alle anderen Kenntnisse oder Erfahrungen), sind Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln, solange und soweit diese Informationen nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zum Weiterverkauf durch den Käufer bestimmt wurden. Solche Informationen dürfen innerhalb des eigenen Unternehmens des Bestellers nur an diejenigen Personen weitergegeben werden, die zwingend an deren Nutzung beteiligt sind und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind; die Informationen bleiben unser ausschließliches Eigentum. Solche Informationen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Auf unser Verlangen sind uns alle von uns stammenden Informationen (einschließlich der angefertigten Kopien oder
Aufzeichnungen) und alle ausgeliehenen Gegenstände unverzüglich und vollständig zurückzugeben oder zu vernichten.

13.2 Wir behalten uns alle Rechte an den in Sektion 13,1 genannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung industrieller Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutz usw.).

14. Zahlungsbedingungen
14.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu leisten. Wir können die Lieferung jedoch auch schrittweise von der Zahlung (z. B. durch Barzahlung bei Lieferung oder Lastschrift) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.

14.2 Wir sind berechtigt, Zahlungen mit der ältesten fälligen Forderung zu verrechnen.

14.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Hauptzinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen.

14.4 Die Zahlung per Wechsel ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur aus Leistungsgründen angenommen und gelten erst nach Einlösung als gezahlt. Die Kosten für die Einlösung des Wechsels oder Schecks trägt der Käufer. 

14.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, für alle fälligen und unbestrittenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird nicht durch Aufschub oder Annahme von Wechseln oder Schecks ausgeschlossen.

14.6 Der Besteller ist nur berechtigt, Gegenansprüche aufzurechnen, soweit diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder nach dem Ausstehen der Entscheidung bereit sind.

14.7 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, besteht nur, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

15. Grundsätzliches
15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der übrigen getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Anschluss an Verträge zwischen uns und dem Käufer ist Leipzig oder nach unserer Wahl der Sitz des Käufers, wenn der Käufer
– ist ein Händler oder
– keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder
– nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Wir sind auch berechtigt, bei einem Gericht, das für den Sitz oder eine Zweigniederlassung des Käufers zuständig ist, Einspruch zu erheben.

15.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).